Unter diesen Umständen erachtet es die Kammer als angemessen, 11 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Für die übrigen 23 Monate Freiheitsstrafe und konsequenterweise auch die Geldstrafe ist der Vollzug aufzuschieben (vgl. dazu ergänzend die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 952). Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. Weiter ist dem Beschuldigten der in Polizeihaft ausgestandene Tag auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 16.7.2 Höhe Tagessatz