Beachtlich ist auch, mit welcher Häufigkeit der Beschuldigte 1 Verkehrsregeln verletzte. Mit Blick auf den relativ weiten Strafrahmen beurteilte die Kammer das Verschulden der einzelnen Taten jeweils auf leicht bis mittelschwer. Der Beschuldigte 1 ist im einschlägigen Bereich nicht vorbestraft. Ihm kann daher zum jetzigen Zeitpunkt keine ungünstige Prognose ausgestellt werden. Unter diesen Umständen erachtet es die Kammer als angemessen, 11 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.