Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Bei der Bemessung des unbedingten Teils der Strafe ist dem in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnten Verschulden in genügender Weise Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen.