Die Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus. 16.7 Konkret auszusprechende Strafe 16.7.1 (Teil)bedingter Vollzug Seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2018 ist der teilbedingte Vollzug nur noch für Freiheitsstrafen möglich (Art. 43 StGB). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2).