16.6 Täterkomponenten Für die Gewichtung der Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 951 f.). Der Beschuldigte 1 hat zwar eine Vorstrafe; diese liegt aber zeitlich bereits weit zurück und fällt nicht in den einschlägigen Bereich. Ansonsten hat sich der Beschuldigte 1 – zumindest was das erst- und das oberinstanzliche Verfahren angeht – wohl verhalten. Auch wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, hat er auch kein eigentliches Geständnis abgelegt. Die Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus.