49 StGB. Schliesslich habe der Gesetzgeber doch auch bei der letzen Revision am Vorrang der Geldstrafe festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass eine Deliktsmehrheit, die unter altem Recht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert werden konnte, nach neuem Recht maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen geahndet werden kann. Das neue Recht erweist sich vor diesem Hintergrund für den Beschuldigten 1 insgesamt als milder und ist anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16.6 Täterkomponenten