42 In seiner jüngsten Rechtsprechung erwog das Bundesgericht, die Konkurrenzen seien in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt. Es bekräftigte, bei Deliktsmehrheit sei bei der Strafzumessung strikt nach der konkreten Methode vorzugehen (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.4.).