16.4.3 hiervor). Ausgehend von einem auf den Strafrahmen bezogenen noch gerade leichten Verschulden erachtet die Kammer für jede Widerhandlung eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Auch diese Straftaten wären für sich alleine mit einer Geldstrafe zu ahnden (Ziff. 16.4.1.d hiervor). 16.5 Konkret anwendbares Recht und Asperation Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts sollte vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet werden.