Durch die Bedienung des Mobiltelefons während der Fahrt hatte der Beschuldigte 1 einerseits nicht mehr beide Hände frei, um das Fahrzeug zu bedienen, andererseits führte das Filmen dazu, dass er seine Aufmerksamkeit nicht mehr ungeteilt dem Geschehen auf der Strasse zuwenden konnte. So schwenkte der Beschuldigte 1 nämlich verschiedentlich gezielt zwischen der Fahrbahn und der Geschwindigkeitsanzeige hin und her.