Die Erhöhung des Verschuldens wird somit nicht durch die hohe Geschwindigkeit an sich, sondern das nahe aufschliessen bei dieser Geschwindigkeit (und die damit verbundene gesteigerte Gefahr für Leib und Leben) begründet. Mit Blick auf den erwähnten Referenzsachverhalt wiegt das Verschulden des Beschuldigten 1 schwerer, ist vor dem weiten Strafrahmen aber nach wie vor als noch gerade leicht zu qualifizieren. Der Kammer erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Wie bei den vorangehenden Verkehrsregelverletzungen wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.