Bei der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wurde nämlich lediglich berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 eine Geschwindigkeitsgrenze überschritt, die unabhängig von den konkreten Umständen zu einer Bestrafung nach Art. 90 Abs. 3 SVG führt. Die Erhöhung des Verschuldens wird somit nicht durch die hohe Geschwindigkeit an sich, sondern das nahe aufschliessen bei dieser Geschwindigkeit (und die damit verbundene gesteigerte Gefahr für Leib und Leben) begründet.