Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die hohe vom Beschuldigten 1 gefahrene Geschwindigkeit trotz der bereits sanktionierenden Geschwindigkeitsüberschreitung erschwerend zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung wurde nämlich lediglich berücksichtigt, dass der Beschuldigte 1 eine Geschwindigkeitsgrenze überschritt, die unabhängig von den konkreten Umständen zu einer Bestrafung nach Art. 90 Abs. 3 SVG führt.