Aufgrund des geringen Abstandes wäre es dem Beschuldigten höchstwahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen, auf ein brüskes Manöver des Beschuldigten 2 zu reagieren; er schuf damit die erhöhte Gefahr eines Auffahrunfalls. Die VBRS-Richtlinien sehen für krasse Fälle von zu nahem Aufschliessen (weniger als 0.5 Sekunden) Strafen ab 12 Strafeinheiten vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die hohe vom Beschuldigten 1 gefahrene Geschwindigkeit trotz der bereits sanktionierenden Geschwindigkeitsüberschreitung erschwerend zu berücksichtigen.