40 ell in diesem Bereich aufhaltende schwächere Verkehrsteilnehmer (Fussgänger/Velofahrer). Es blieb sodann nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer; bei der Frontalkollision wurden nämlich mehrere Insassen der beiden involvierten Fahrzeuge leicht verletzt. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint der Kammer das Verschulden des Beschuldigten 1 noch als leicht bis mittel und sie erachtet eine – leicht über jener der Vorinstanz liegende – Strafe von 90 Strafeinheiten als angemessen.