Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte am 24. Oktober 2014 infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit die Herrschaft über seinen stark motorisierten Mercedes AA._____ (Typus) verloren und eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursacht. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass sich das Manöver spät abends und innerorts abspielte. Aus den Fotos des UTD ist ersichtlich (pag. 96 ff.), dass sich der Unfall kurz nach einer Rechtskurve ereignete, in welcher der Beschuldigte 1 einen Fussgängerstreifen überfahren musste. Sein Wagen kam schliesslich am Randstein des Trottoirs zu stehen.