Der Beschuldigte 1 ist zwar vorbestraft (pag. 1184); er hat aber seit zehn Jahren keine Delikte mehr begangen und ist auch bezüglich Verkehrsdelikten nicht vorbestraft. Weiter ist der Beschuldigte 1 arbeitstätig und mit seinem Lohn durchaus im Stande, eine Geldstrafe zu bezahlen. Er ist sodann nicht verschuldet und es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Geldstrafe zum vornherein uneinbringlich sein könnte. Unter diesen Umständen wäre die grobe Verkehrsregelverletzung – für sich alleine beurteilt – zweifellos mit einer Geldstrafe sanktioniert worden.