Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist grundsätzlich nur dort anzuordnen, wo eine Geldstrafe nicht geeignet erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 41 StGB). Vorausgesetzt ist somit, dass aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden kann, dass er sich von bisherigen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Nach der vom Bundesgericht bekräftigen konkreten Methode muss bei einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten für jedes Delikt separat entschieden werden, ob es mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Der Beschuldigte 1 ist zwar vorbestraft (pag.