Der Beschuldigte war nicht nur mit einem höheren Tempo unterwegs, sein oben beschriebenes Verhalten wirkte sich auch sonst erschwerend aus. Die Kammer erachtet das Verschulden als gegen mittelschwer und hält gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von mindestens 180 Strafeinheiten als angemessen. c. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Da auch ansonsten keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind, wirken sich die subjektiven Tatkomponenten insgesamt neutral aus. d. Strafe und Strafart für das konkrete Delikt