16.2 hiervor Ausgeführten nicht gefolgt werden. Für die bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung unberücksichtigt gebliebenen Verkehrsregelverletzungen in Lyss ist damit eine separate Strafe auszufällen. b. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 überschritt die auf dem Streckenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 73 km/h und damit sehr deutlich. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass sich die Fahrt nachts und damit bei sehr eingeschränkten Sichtverhältnissen abspielte.