Verkehrsregelverletzung in Lyss (Geschwindigkeitsüberschreitung) a. Allgemeines Die Vorinstanz liess die Strafe für die – in den Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG fallende – Geschwindigkeitsüberschreitung und das Filmen während der Fahrt in der für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aufgehen, welche der Beschuldigte 1 kurze Zeit später auf der gleichen Strecke beging (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 949). Dem kann vor dem Hintergrund des unter Ziff. 16.2 hiervor Ausgeführten nicht gefolgt werden.