Nach dem Gesagten wäre die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss mit Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, wenn die Tat alleine beurteilt würde. 16.3.3 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Pieterlen a. Objektive Tatschwere Auch beim Vorfall in Pieterlen überschritt der Beschuldigte 1 die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG klar und schuf so eine nicht zu unterschätzende abstrakte Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer.