Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Seiner Motivation lässt sich nichts Entlastendes entnehmen und es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht hätte an die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen halten können. Die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. c. Strafe für dieses Delikt Nach dem Gesagten wäre die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss mit Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen, wenn die Tat alleine beurteilt würde.