Wenn man berücksichtigt, dass ein sehr leichtes Verschulden dort vorliegen würde, wo ein Täter die Geschwindigkeitsgrenzen von Art. 90 Abs. 4 SVG geringfügig und während sehr kurzer Zeit bei ausschliesslich günstigen Sicht- und Verkehrsverhältnissen überschreiten würde, ist das objektive Tatverschulden vorliegend wiederum als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Bei einem nicht geständigen Täter entspricht dies nach Ansicht der Kammer einer Strafe von rund 16 Monaten. b. Subjektive Tatschwere Auch bei diesem Vorfall handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt.