Demgegenüber wirkt sich auch hier leicht mindernd aus, dass nicht viel Verkehr herrschte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der erwähnten Geschwindigkeit um die Maximalgeschwindigkeit handelte, welche der Beschuldigte 1 nur während kurzer Zeit hielt. Wenn man berücksichtigt, dass ein sehr leichtes Verschulden dort vorliegen würde, wo ein Täter die Geschwindigkeitsgrenzen von Art. 90 Abs. 4 SVG geringfügig und während sehr kurzer Zeit bei ausschliesslich günstigen Sicht- und Verkehrsverhältnissen überschreiten würde, ist das objektive Tatverschulden vorliegend wiederum als leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.