Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Situation kam, in welcher die Gefährdung in eine konkrete Verletzung mündete. Erschwerend fällt im Zusammenhang mit der Verwerflichkeit des Handelns ins Gewicht, dass die zu beurteilende Tat nachts (am 11. Oktober um 21.20 Uhr) stattfand, was die Gefährlichkeit wegen eingeschränkter Sichtverhältnisse zusätzlich erhöhte. Demgegenüber wirkt sich auch hier leicht mindernd aus, dass nicht viel Verkehr herrschte.