16.3.2 Strafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in Lyss a. Objektive Tatschwere Mit Blick auf die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts fällt innerhalb des Strafrahmens ins Gewicht, dass der Grenzwert aus Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG nach Sicherheitsabzügen um 95 km/h und damit massiv überschritten wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Situation kam, in welcher die Gefährdung in eine konkrete Verletzung mündete.