b. Subjektives Tatverschulden Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und nahm so eine erhebliche Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. Es sind sodann keine äusseren Umstände ersichtlich, die eine derart hohe Geschwindigkeit des Beschuldigten erklären könnten; die Tat wäre für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen.