Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 16.2 hiervor der Umstand, dass der Beschuldigte 1 seine Fahrt zudem mit seinem Mobiltelefon aufzeichnete und so zusätzlich abgelenkt war. Vor dem Hintergrund des grossen Strafrahmens und der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden eher im unteren Bereich anzusiedeln. Es ist als leicht bis mittel zu bezeichnen und nach Ansicht der Kammer mit einer leicht über der von der Vorinstanz veranschlagten Strafe von 16 Monaten zu gewichten. b. Subjektives Tatverschulden