SVG vorgesehene Grenze relativ knapp. Erhöhend auf das Verschulden wirkt sich indessen aus, dass er sein Manöver abends um 20:54 Uhr bei entsprechend schlechten Sichtverhältnissen und im Bereich eines Fussgängerstreifens, wo Mischverkehr (Fahrräder, Fussgänger) möglich ist, vollzog, wodurch er sich selber und auch die übrigen Verkehrsteilnehmer zusätzlich gefährdete. Leicht mindernd fällt ins Gewicht, dass zu dieser Zeit nur wenig Verkehr herrschte. Nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff.