2014, N 7 f. zu Art. 90 SVG). Gemäss dem Beweisergebnis der Vorinstanz beschleunigte der Beschuldigte 1 am 26. September 2014 um 20:54 Uhr sein Fahrzeug innerorts und im Bereich eines Fussgängerstreifens bis auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h. Nach Sicherheitsabzügen resultierte daraus eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 55 km/h. Damit überschritt der Beschuldigte 1 die in Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG vorgesehene Grenze relativ knapp.