_ a. Objektives Tatverschulden Art. 90 SVG schützt mit seiner Blankettstruktur verschiedene Rechtsgüter, die jeweils von der verletzten Verkehrsregel abhängig sind. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen einerseits dazu, dass einem (langsamer fahrenden) Verkehrsteilnehmer mehr Reaktionszeit zur Verfügung steht; andererseits sind die Unfallfolgen bei niedriger Geschwindigkeit meist weniger gravierend. Im weitesten Sinne wird mit der Bestimmung damit Leib und Leben der mit dem Strassenverkehr in Kontakt kommenden Personen geschützt (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N 7 f. zu Art.