zu einem höheren Zumessungsverschulden geführt. Daraus hätte eine höhere Freiheitsstrafe resultiert, obwohl die Vornahme einer Verrichtung und der ungenü- 36 gende Nachfahrabstand bei einer Einzelbetrachtung auch einer Geldstrafe zugänglich sind. Die von der Kammer gestützt auf diese Überlegungen angewandte individuelle Betrachtung ist auch bei der Strafzumessung zu wahren. 16.3 Strafe für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen 16.3.1 Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung in L.________ a. Objektives Tatverschulden Art.