Zunächst wäre damit dem Umstand ungenügend Rechnung getragen worden, dass der Beschuldigte 1 neben der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Verkehrsregeln verletzte, welche für die Qualifikation als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nicht entscheidend waren und welchen mit einem entsprechenden Schuldspruch bloss ungenügend Rechnung getragen worden wäre. Gleichzeitig wäre das Verhalten (also die Vornahme einer Verrichtung und der ungenügende Abstand) bei der Zumessung der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zwingend auszusprechenden Freiheitsstrafe zu berücksichtigen gewesen und hätte dort als erhöhender Faktor