Trotz dieser wechselseitigen Beeinflussung rechtfertigte es sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht, die verschiedenen Verkehrsregelverletzungen einzig unter dem Gesichtspunkt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu würdigen. Zunächst wäre damit dem Umstand ungenügend Rechnung getragen worden, dass der Beschuldigte 1 neben der Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzliche Verkehrsregeln verletzte, welche für die Qualifikation als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nicht entscheidend waren und welchen mit einem entsprechenden Schuldspruch bloss ungenügend Rechnung getragen worden wäre.