Umgekehrt wiegt auch die Vornahme der Verrichtung bzw. der geringe Abstand bei einem hohen Tempo schwerer, da die Folgen eines Unfalls potentiell einschneidender gewesen wären. Trotz dieser wechselseitigen Beeinflussung rechtfertigte es sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht, die verschiedenen Verkehrsregelverletzungen einzig unter dem Gesichtspunkt der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu würdigen.