er verwirklichte damit neben dem Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung jeweils gleichzeitig zusätzliche – auf andere Verkehrsregeln zurückgehende – grobe Verkehrsregelverletzungen, die grundsätzlich auch als Handlungseinheit hätten beurteilt werden können. Zu beachten ist zudem, dass die Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitungen durch das gleichzeitige Filmen und den geringen Abstand massiv erhöht wurde. Umgekehrt wiegt auch die Vornahme der Verrichtung bzw. der geringe Abstand bei einem hohen Tempo schwerer, da die Folgen eines Unfalls potentiell einschneidender gewesen wären.