anders aber WOHL- ERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen «elementaren» Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., S. 15). Das Gesagte ist für den vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als der Beschuldigte 1 seine Geschwindigkeitsüberschreitungen zusätzlich filmte und dabei teilweise einen ungenügenden Nachfahrabstand wahrte; er verwirklichte damit neben dem Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung jeweils gleichzeitig zusätzliche – auf andere Verkehrsregeln zurückgehende – grobe Verkehrsregelverletzungen, die grundsätzlich auch als Handlungseinheit hätten beurteilt werden können.