In solchen Situationen kann es sich rechtfertigen, gewisse Handlungen zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein Verkehrsteilnehmer mit einer Handlung gleichzeitig («uno actu») mehrere Verkehrsregeln verletzt (Beispiel: Ein Beschuldigter überfährt mit übersetzter Geschwindigkeit ein Rotlicht; WEISSENBERGER, a.a.O., N 177 zu Art. 90 Abs. 2 SVG; FIOLKA, a.a.O., S. 371). Es stellt sich hier die Frage, in welchem Verhältnis die einzelnen Verkehrsregelverletzungen zueinander stehen: