Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 346 ff., S. 370). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dort aufdrängen, wo mehrere Tathandlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (vgl. dazu WEISSENBER- 35 GER, a.a.O. N 42 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; FIOLKA, a.a.O, S. 370 f.).