I.A.4.1). Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist vorerst die Strafe und die Strafart für die schwerste Tat festzulegen. Anschliessend sind die hypothetischen Strafen und Strafarten für die übrigen Delikte zu bestimmen, die ausgesprochen würden, wenn sie alleine zur Beurteilung stünden. Abschliessend ist für die gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB auszufällen. Die drei qualifiziert groben Verkehrsverletzungen stellen aufgrund des Strafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe die schwersten Delikte dar.