O., N 360; ebenso CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend bei keinem der Delikte spezielle Täterkomponente auszumachen sind, werden die Täterkomponenten erst nach der Bestimmung des Gesamtverschuldens gewürdigt.