Bevor anhand eines Vergleichs des alten und des neuen Rechts das im konkreten Fall anwendbare Recht bestimmt wird, werden nachfolgend die Strafen für die einzelnen Delikte ausgefällt. 15.2 Allgemeines zu den Täterkomponenten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art.