DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Bevor anhand eines Vergleichs des alten und des neuen Rechts das im konkreten Fall anwendbare Recht bestimmt wird, werden nachfolgend die Strafen für die einzelnen Delikte ausgefällt.