Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3). Bei derartigen Geschwindigkeiten und unter Berücksichtigung der bekannten Vorgeschichte kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 es versehentlich unterliess, die gefahrene Geschwindigkeit mit der Anzeige auf dem Tacho abzugleichen – auch der subjektive Tatbestand ist damit ohne Weiteres erfüllt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 damit der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um 75 km/h schuldig zu sprechen.