SVG noch nicht grundsätzlich entgegen. Da aber vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die vom Beschuldigten 2 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich gefährlich erscheinen liessen, fällt ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung ausser Betracht. Dennoch überschritt der Beschuldigte 2 die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um ca. 75 km/h. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesberichts sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art.