14. Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 2 Für die theoretischen Grundlagen zur groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen in Ziff. 12 f. hiervor verwiesen werden. Die vom Beschuldigten 2 gemäss Beweisergebnis gefahrene Geschwindigkeit erreichte den in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG statuierten Grenzwert nicht. Dies steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG noch nicht grundsätzlich entgegen.