2.3 und 3.4 der VBRS-Richtlinien; vgl. dazu auch den Beschluss des Plenums der Strafabteilungen des Obergerichts vom 09./31.12.2002). Weiter liegen mit der hohen gefahrenen Geschwindigkeit, dem einhändigen Lenken und dem Filmen mit dem Mobiltelefon mit der anderen Hand zusätzliche Umstände vor, die es dem Beschuldigten 1 erschwerten, angemessen auf ein unvorhergese-