Nach den oberinstanzlichen Beweisergänzungen ist bei einer derartigen Tachoanzeige von einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca. 195 km/h auszugehen, was zu einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.443 Sekunden führt. Der Beschuldigte 1 bewegte sich damit deutlich unter der Grenze von 0.5 Sekunden, welche die Vorinstanz als Massstab für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung vorsah und die auch nach den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) als Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu ahnden ist (Ziff.1.VIII. 2.3 und 3.4 der VBRS-Richtlinien;