Angesichts der komplexen Faktoren, die für die Bestimmung des genügenden Abstandes relevant sind, kann auch diese Zeitangabe keine absolute Geltung beanspruchen (MAEDER, a.a.O. N 69 zu Art. 90 SVG). Vorliegend fuhr der Beschuldigte 1 bei einer Geschwindigkeit von rund 210 km/h mit einem Abstand von 24 Metern hinter dem Beschuldigten 2 her und hielt so einen Abstand von praktisch «1/9 Tacho» ein. Nach den oberinstanzlichen Beweisergänzungen ist bei einer derartigen Tachoanzeige von einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca. 195 km/h auszugehen, was zu einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.443 Sekunden führt.