133 E. 3.2.1: 115 IV 248 E. 3a). Die Rechtsprechung hat grundsätzlich keine starren Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Als Faustregel für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung nahm das Bundesgericht aber verschiedentlich auf den Richtwert «halber Tacho» oder die Zwei- Sekunden-Regel Bezug (BGE 131 IV 133 E. 3.1; WEISSENBERGER, a.a.O., N 97 zu Art.